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Covid 19 Informationen

 
Informationsschreiben Nr. 109 vom 04.03.2022

 COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Am Abend des 3. März wurde die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung mit BGBl. II Nr. 86/2022 kundgemacht. Die Verordnung tritt am 5. März in Kraft und ersetzt die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung. Die neue Verordnung bringt Lockerungen der Corona-Maßnahmen. So entfällt die 3G-Regel in den meisten Bereichen (wie Freizeit, Kultur, Veranstaltungen, Arbeitsorte, Gastronomie). In den Alten- und Pflegeheimen sowie den Krankenanstalten und Kuranstalten bleibt die 3G-Regel aufrecht. Die Maskenpflicht wird deutlich eingeschränkt. Sie bleibt im öffentlichen Verkehr, in geschlossenen Räumen von Kundenbereichen bestimmter „lebensnotwendiger“ Betriebsstätten (Apotheken, Lebensmittelhandel, Banken, Abfallentsorgungsbetriebe etc.), bei Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden sowie im Kranken- und Pflegebereich aufrecht. In den anderen Bereichen wird die bisher geltende Maskenpflicht zur Empfehlung herabgestuft. Weiterhin möglich ist es am Arbeitsort strengere Regelungen vorzusehen (z.B. Maskenpflicht in Kinderbetreuungseinrichtungen). Aufgrund der hohen Infektionszahlen empfiehlt es sich trotz der Öffnungsschritte weiterhin vorsichtig zu sein.

LR Rüscher ruft COVID-19-infizierte Risikopersonen zu „besonderer Vorsicht“ auf

Gesundheitslandesrätin: „Nach Positivtestung unverzüglich betreuende Ärztin bzw. betreuenden Arzt anrufen“ – COVID-Medikamente jetzt auch in Tablettenform – Vormerkungen für Novavax-Impfstoff ab sofort möglich 

1) Positiv getestete Personen sollen ihre/n betreuende Ärztin/Arzt über Infektion und bei Verschlechterung aktivinformieren 

Risikopatient:innen, die ein positives Testergebnis erhalten, sollen sich unverzüglich telefonisch mit der betreuenden Ärztin bzw. dem betreuenden Arzt in Verbindung setzen. Zum einen geht es dabei um die wichtige Vorinformation für die betreuende Ärztin bzw. den betreuenden Arzt und zum anderen lässt sich die weitere Vorgehensweise abklären, etwa, ob ein Medikament eingesetzt werden kann. Keinesfalls soll eine Arztpraxis ohne vorherige terminliche Vereinbarung aufgesucht werden.

Positiv getestete Personen sind aufgerufen, nach einer COVID-19-Infektion den eigenen Gesundheitszustand genau zu beobachten. Bei Anzeichen von Verschlechterung (z.B. Atemnot, Leistungsknick, deutlich sinkender Blutdruck ohne korrigierbare Ursache (durch Flüssigkeitsaufnahme oder Medikation), verminderte Reaktionsfähigkeit bis Verwirrtheit oder Retentionszeichen wie sinkende Harnmenge, steigendes Gewicht oder zunehmende Ödeme) ist unverzüglich mit der betreuenden Ärztin bzw. dem betreuenden Arzt telefonisch Kontakt aufzunehmen.

2) Wirksame Medikamente (Infusionen oder Tabletten)

 Dank intensiver Forschung stehen mittlerweile mehrere wirksame Medikamente für die Behandlung von Patientinnen und Patienten bei einer COVID-19-Erkrankung bereit. Die Medikamente können das Eindringen des SARS-CoV-2 Virus vor allem in die Zellen der Atemwege und Lunge verhindern. Es handelt sich um eine wirksame Therapieform, die einen Spitalsaufenthalt verhindern kann.

Vorarlberg öffnete dafür Ende Dezember im Messequartier Dornbirn ein neues COVID-19-Behandlungszentrum. Vor Ort erhalten COVID-19-infizierte Risikopersonen, die erst vor wenigen Tagen positiv getestet wurden und keinen Sauerstoff benötigen, mittels Infusion eine Antikörper-Therapie.

Eine Zuweisung ins COVID-19-Behandlungszentrum erfolgt anhand medizinischer Kriterien über das Infektionsteam. Risikopatientinnen bzw. Patienten wird ein Einverständnisformular zugesandt, das ausgefüllt direkt an das Zentrum übermittelt wird. Auch betreuende Ärztinnen/Ärzte können Patient:innen für eine Behandlung anmelden. 

Neu sind Covid-19-Medikamente auch in Tablettenformverfügbar. Diese können über die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt verschrieben werden. Auch dafür wird ein Einverständnisformular benötigt. Nach Rücksprache mit dem Behandlungszentrum übermittelt die Ärztin/der Arzt das Rezept an die gewünschte Apotheke und die geteste Person kann das Medikament dort abholen (lassen).

3) Neue Vormerk-Möglichkeit für neuen Novavax-Impfstoff

Am 24. Dezember 2021 wurde in Österreich der proteinbasierte Corona-Impfstoff des Herstellers Novavax als fünfter COVID-Impfstoff für Personen ab 18 Jahren zugelassen. Die erste Lieferung wurde vom Bund für das erste Quartal 2022 angekündigt. Ab sofort ist es möglich, sich dezidiert für den neuen Novavax-Proteinimpfstoff vorzumerken. Dafür ist auf der Anmeldeplattformwww.vorarlberg.at/vorarlbergimpft das Feld „Corona Schutzimpfung Grundimmunisierung“ auszuwählen. Nachdem die persönlichen Daten eingetragen sind, das Kästchen „Vormerkung zur Schutzimpfung“ anklicken, anschließend auf „Vormerken ohne Termin (nur Totimpfstoff Novavax)“. 

 

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