Heizkostenzuschuss 2020_2021
Antragstellung und Ausbezahlung
Der Heizkostenzuschuss kann im Zeitraum vom Montag, den 12. Oktober 2020 bis Freitag, den 19. Februar 2021 (Aktionszeitraum) beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Der Antrag ist in Form einer Niederschrift aufzunehmen, wofür das beiliegende Formblatt zu verwenden ist. Der Zuschuss ist nach Möglichkeit sofort auszubezahlen.
Heizkostenzuschuss Einkommensgrenzen 2020-21.pdf
Antrag Heizkostenzuschuss 2020-2021.pdf
Personen (Haushalte), die Unterstützung aus der offenen Mindestsicherung für den Lebensunterhalt oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während des Aktionszeitraumes erwerben, kann von der Mindestsicherungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) auf Antrag – vorbehaltlich der Ausnahmen im folgenden Absatz - einmalig ein Heizkostenzuschuss in Höhe von € 150,-- gewährt werden. Bei Nachweis eines höheren Heizaufwandes als es dem im Mindestsicherungssatz enthaltenen Heizkostenanteil zuzüglich des gewährten Heizkostenzuschusses in Höhe von € 150,-- entspricht, wird der Zuschuss um bis zu zusätzliche € 120,-- erhöht. In Summe gelangen somit höchstens € 270,-- zur Auszahlung.
Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren (Indikator: Vorliegen einer Benützungsvereinbarung idR von der Caritas der Diözese Feldkirch als Untervermieter) untergebracht sind. Weiters darf bei privaten Wohngemeinschaften der Heizkostenzuschuss nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser aufgeteilt werden auf die Mitglieder der Wohngemeinschaft.
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Die Höchstgrenze des monatlichen Nettohaushaltseinkommens beträgt:
bei einer alleinstehenden Person netto € 1.237,--,
bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften oder sonst zwei in einem gemeinsamen Haushalt lebenden erwachsenen, nicht familienbeihilfebeziehenden Personen netto € 1.895,--,
bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind netto € 1.515,-- und
bei jeder weiteren Person im Haushalt (insbesondere Kinder) höchstens netto € 215,-- .
Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Zum Einkommen zählen somit insbesondere Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld, Lehrlingsentschädigungen, Zivildienstentschädigungen bzw Grundwehrdienerentgelt.
Nicht als Einkommen gelten Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz sowie die Einmalzahlung in Höhe von € 450,-- an arbeitslose Personen, die zwischen Mai und August 2020 zumindest 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben. Unberücksichtigt zu bleiben haben auch allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) sowie Spesenersätze, Diäten und Kilometergelder. Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind vom Einkommen bis zu einem Betrag von € 150,-- pro Unterhalt empfangender Person in Abzug zu bringen.
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.
Härtefälle: In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. überdurchschnittlich großer Wohnraum, der zu beheizen ist; durch den Bezug der Wohnbeihilfe wird die Einkommensgrenze überschritten; hoher gerechtfertigter Wohnungsaufwand), können die erwähnten Einkommensgrenzen bis zu einem Ausmaß von höchstens 10 % überschritten werden. Diese Regelung kann auch bei Bezieherinnen oder Beziehern einer schweizerischen bzw. liechtensteinischen Pension angewandt werden (Anm. diese Personen erhalten im Gegensatz zu österreichischen Pensionsbezieherinnen oder Pensionsbeziehern lediglich eine Sonderzahlung). Die Gemeinden werden in diesem Zusammenhang gebeten, über diese „Härteklausel“ zu informieren und diese anzuwenden.
Vermögen
Die Vermögenssituation bleibt gänzlich außer Betracht.
Höhe des Heizkostenzuschusses
Pro Person/Haushalt darf für die gesamte Heizperiode ein Zuschuss in Höhe von einmalig € 270,-- gewährt werden. Auch bei allfälligen Wohnungswechseln während des Aktionszeitraumes ist der Zuschuss nur einmal zu gewähren.
Für Personen, die Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen haben, gilt hinsichtlich der Höhe des Zuschusses für den gesamten Aktionszeitraum Punkt 1.
Privatwirtschaftsverwaltung / Abwicklung
Die Hilfe erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und unterliegt keinem Rechtszug.
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Veröffentlicht 10:52:00 23.09.2020 |